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** a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über Telefon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder
 
** a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über Telefon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder
 
** b)  ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;
 
** b)  ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;
* §38 Abs 3 Lit 2: „Anrufsammeltaxis [sind] Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“
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* §38 Abs 3 Lit 2: „'''Anrufsammeltaxis''' [sind] Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“
  
 
Anrufsammeltaxis unterliegen daher ebenso wie Taxis dem {{blank|[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007795 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz]}} (GelverkG). Für letztere gelten außerdem die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Betriebsordnungen für das Taxigewerbe.
 
Anrufsammeltaxis unterliegen daher ebenso wie Taxis dem {{blank|[https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=Bundesnormen&Gesetzesnummer=10007795 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz]}} (GelverkG). Für letztere gelten außerdem die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Betriebsordnungen für das Taxigewerbe.

Version vom 18. November 2022, 11:34 Uhr

Bedienungsform:
Wie fährt der Bedarfsverkehr?

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Es gibt eine große Vielfalt an Gestaltungsmöglichkeiten für Bedarfsverkehre, je nachdem, ob es einen Fahrplan, eine fixe Route oder Haltepunkte gibt:

von Haltepunkt zu Haltepunkt
zwischen Tür und Haltepunkt
von Tür zu Tür
nach Fahrplan
nach Bedarf
Rufbus klassisches Anrufsammeltaxi
ohne Fahrplan
nach Bedarf
Flächenbetrieb mit Haltepunkten Flächenbetrieb

Die rechtlichen Regelungen hinsichtlich Bedarfsverkehr spiegeln die aktuellsten Entwicklungen nur unzureichend wider, die Schaffung „klarer und stabiler Rahmenbedingungen“ gehört deshalb auch zu den Vorhaben im Regierungsprogramm 2020-2024.

Bezüglich der Bedienungsformen finden sich folgende Definitionen für Rufbusse und Anrufsammeltaxi im (KflG):

  • §38 Abs 3 Lit 1: „Rufbusse [sind] innerstaatliche Kraftfahrlinienverkehre, die
    • a) entweder ohne Anmeldung nicht verkehren und nur bei Vorliegen von Anmeldungen über Telefon oder in anderer festgesetzter Art von den erforderlichen Haltestellen ausgehend, die gewünschten Verbindungen innerhalb eines konzessionierten Streckensystems herstellen, oder
    • b) ohne Anmeldung fahrplanmäßig nur auf einer bestimmten Grundstrecke des Streckensystems verkehren, bei Vorliegen von Anmeldungen aber von der Grundstrecke abweichen, die erforderliche Haltestelle (Bedarfshaltestelle) bedienen, und danach wieder auf die Grundstrecke zurückkehren und zur Endhaltestelle weiterfahren;
  • §38 Abs 3 Lit 2: „Anrufsammeltaxis [sind] Taxiverkehre, die Fahrgäste nach telefonischer Vorbestellung mit eigens als Anrufsammeltaxi gekennzeichneten Taxis zu festen Abfahrtszeiten von besonders bezeichneten Abfahrtsstellen gegen einen fixen Fahrpreis zu einem gewünschten Fahrziel innerhalb eines vorgegebenen abgegrenzten Betriebsgebietes befördern.“
Anrufsammeltaxis unterliegen daher ebenso wie Taxis dem (GelverkG). Für letztere gelten außerdem die in den einzelnen Bundesländern unterschiedlichen Betriebsordnungen für das Taxigewerbe.

Die wichtigsten Bedienungsformen für Bedarfsverkehr

Flächenbetrieb

Der Flächenbetrieb ist die für Nutzer*innen flexibelste und bequemste und auch am häufigsten zum Einsatz kommende Möglichkeit. Innerhalb des Bediengebietes und während der Betriebszeit kann der Bedarfsverkehr jede Adresse anfahren, es wird von Tür zu Tür befördert. Das ist besonders nützlich wenn etwas transportiert werden muss, bei schlechtem Wetter oder für mobil eingeschränkte Personen.

Das Go & ko Montafon ist ein automatisch disponiertes Angebot, bei dem jede einzelne Adresse im mehrere Gemeinden umfassenden Bediengebiet als virtueller Haltepunkt angelegt wurde.
Kontaktperson verfügbar

Flächenbetrieb mit Haltepunkten

Innerhalb des Bediengebiets und der Betriebszeit kann beliebig zwischen Haltepunkten gefahren werden. Dabei kann es sich tatsächlich um konzessionierte Haltestellen handeln, oder um Halte- bzw. Sammelpunkte, die physisch markiert sein können oder lediglich virtuell auf einer Karte verzeichnet sind.

Das Bediengebiet verfügt über ein dichtes Netz an Haltepunkten, die durch kleine Schilder ausgewiesen sind. Der Fußweg zum nächstgelegenen Haltepunkt innerhalb des Bediengebiets beträgt maximal 300 Meter. Für mobilitätseingeschränkte Personen wird meist adressgenaue Bedienung angeboten.

Anrufsammeltaxi

Bei den Anrufsammeltaxis gibt es üblicherweise einen festgelegten Haltepunkt zumindest an einem Ende der Strecke. Das heißt die Fahrgäste werden entweder von einem fixen Haltepunkt zu ihrer Haustür gebracht oder von Zuhause abgeholt und bei einem fixen Haltepunkt abgesetzt. Gefahren wird nur nach vorheriger Anmeldung.

Das AST fährt zu bestimmten Zeiten von einigen wenigen Sammelpunkten in der Linzer Innenstadt und bringt die Fahrgäste in die Umlandgemeinden.

Rufbus

Der Rufbus verkehrt entlang einer fixen Linie von Haltestelle zu Haltestelle und nach Fahrplan. Er entspricht damit der Bedienungsform eines Linienbusses, der aber nur nach Bedarf fährt. Der Rufbus kann in Zeiten mit geringer Nachfrage den klassischen Linienverkehr ersetzen und somit Ressourcen einsparen ohne das Mobilitätsangebot einzuschränken.

Die Rufbusse in Wien verkehren zu Tagesrandzeiten und in Randlagen und haben fixe Routen und Fahrpläne, gefahren wird nur nach vorheriger Buchung.